| 
 
 Stichwort »Indigene«
  
  
| II.8.b | 
Das überlieferte Wissen und die spirituelle Weisheit aller Kulturen,
die zu Umweltschutz und menschlichem Wohlergehen beitragen, anerkennen
und bewahren. 
   | 
 
| III.12. | 
Am Recht aller - ohne Ausnahme - auf eine natürliche und soziale
Umwelt festhalten, welche Menschenwürde, körperliche Gesundheit
und spirituelles Wohlergehen unterstützt. Besondere Aufmerksamkeit
gilt dabei den Rechten von indigenen Völkern und Minderheiten.
   | 
 
| III.12.b | 
 Das Recht indigener Völker auf eigene Spiritualität,
Kenntnisse, Ländereien und Ressourcen und ihren damit verbundenen
nachhaltigen Lebensunterhalt bestätigen.  
 | 
 
 
 | 
 |