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 Stichwort »Minderheiten«
  
  
| III.9.c. | 
Die Unbeachteten achten, die Verwundbaren schützen, den Leidenden
dienen und ihnen ermöglichen, ihre Fähigkeiten zu entwickeln
und ihre Ziele zu verfolgen.
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| III.12. | 
Am Recht aller - ohne Ausnahme - auf eine natürliche und soziale
Umwelt festhalten, welche Menschenwürde, körperliche Gesundheit
und spirituelles Wohlergehen unterstützt. Besondere Aufmerksamkeit
gilt dabei den Rechten von indigenen Völkern und Minderheiten.
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| III.12.a | 
Jede Art von Diskriminierung unterbinden, sei es aufgrund
von Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, sexueller Orientierung, Religion, Sprache,
sozialer Herkunft, nationaler oder ethnischer Zugehörigkeit. 
 
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