| III.12 | 
 Am Recht aller - ohne Ausnahme - auf eine natürliche
und soziale Umwelt festhalten, welche Menschenwürde, körperliche
Gesundheit und spirituelles Wohlergehen unterstützt. Besondere Aufmerksamkeit
gilt dabei den Rechten von indigenen Völkern und Minderheiten.
   
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