| I.2.a | 
Anerkennen, dass mit dem Recht auf Aneignung, Verwaltung und Gebrauch
der natürlichen Ressourcen die Pflicht verbunden ist, Umweltschäden
zu vermeiden und die Rechte der Menschen zu schützen.
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| II.5.f | 
Nicht erneuerbare Ressourcen wie Mineralien und fossile Brennstoffe
so fördern und verbrauchen, dass sie nur langsam erschöpft werden
und dabei keine ernsthaften Umweltschäden entstehen.
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| II.6. | 
 Schäden vermeiden, bevor sie entstehen, ist die beste
Umweltschutzpolitik. Bei begrenztem Wissen gilt es, das Vorsorgeprinzip
anzuwenden.
   
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| II.6.a | 
 Aktiv werden, um die Möglichkeit schwerer oder gar irreversibler
Umweltschäden zu verhindern, auch wo wissenschaftliche Kenntnisse
fehlen oder keine abschließende Risikoanalyse zulassen. 
 
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| II.6.b | 
Die Beweislast denen auferlegen, die behaupten, ein beabsichtigter
Eingriff verursache keine signifikanten Schäden. Die Verursacher von
Umweltschäden sind als Verantwortliche haftbar zu machen.
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| II.6.d | 
Jede Art von Umweltverschmutzung verhindern und keine Anreicherung
von radioaktiven, giftigen oder anderen gefährlichen Stoffen hinnehmen. 
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| III.10.c | 
Sicherstellen, dass der gesamte Handel zum nachhaltigen Gebrauch der
Ressourcen, zum Umweltschutz und zu fortschrittlichen Arbeitsbedingungen
beiträgt. 
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| IV.16.e | 
Sicherstellen, dass die Nutzung des erdnahen und auch des ganzen übrigen
Weltraumes Umweltschutz und Frieden fördern.  | 
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